Schweiz
SECO
Brochure Preisbekanntgabe, Werbung, Lauterkeitsrechts
Dokument
Auszug wichtiger Punkte
3.4 Versandkosten
Die Versandkosten sind entweder in den Preis einzuschliessen oder separat bekanntzugeben. Werden die Versandkosten separat bekanntgegeben, sind sie auf derselben Seite wie die Warenan-gebote aufzuführen und zu beziffern. Möglich ist auch ein blosser Hinweis „Versandkosten“, der auf eine Seite mit den bezifferten Versandkosten führt. Der Link muss jedoch so gestaltet sein, dass die Kosten mit einem Klick sichtbar sind und kein unnötiges Scrollen oder Weiterklicken erforderlich ist.
3.5 Kostenlose Zahlungsmethode
Es muss mindestens eine kostenlose Zahlungsmethode vorhanden sein, welche in der Schweiz handelsüblich ist. Handelsüblich bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der potentiellen Kunden über das entsprechende Zahlungsmittel verfügt. Im Onlinehandel wird diese Vorgabe bei-spielsweise mit dem Angebot der in der Schweiz gängigen Kreditkarten erfüllt.Neben der kostenlosen Zahlungsmethode können weitere Zahlungsmöglichkeiten angebo-ten werden. Sofern diese Zusatzkosten verursachen, sind die Zusatzkosten zu beziffern und bekanntzugeben
3.9 Pflichten gemäss UWG
Abgabe der Bestellung muss bei der Kundin oder dem Kunden unverzüglich eine Bestäti-gung der Bestellung auf elektronischem Wege eingehen (Bestätigungs-E-Mail).
7. Vergleichspreise?
Gemäss Art. 16 sowie Art. 17 PBV darf ein Anbieter nur unter bestimmten Voraussetzungen neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise (z.B. „50.- statt vorher 70.-“) oder bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen (z.B. „-20%“ oder „sparen Sie 10.-“) nennen.?Unzulässig sind insbesondere jegliche Vergleichspreise, die keine (unmittelbar vor oder nach dem Preisvergleich) vom Anbieter selber tatsächlich praktizierten Preise bzw. keine effektiven Marktpreise darstellen.?Unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) sind grundsätzlich keine zulässigen Vergleichs-
Onlinehandel Wegweiser SECO
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